§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt nach erfolgter Eintragung den Namen Förderverein SV 06 Holzminden e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Holzminden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports in Holzminden durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Fußball-Abteilungen des SV 06 Holzminden. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Fußballabteilung des SV06 Holzminden, aber auch dadurch erfolgen, daß der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager oder sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen, Spenden sowie durch die Durchführung von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Fußballsports in Holzminden verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesetz und Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über den steuerlich möglichen Auslagenersatz hinaus werden keine weiteren Vergütungen gewährt.


§3 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie dem Verein eine Einzugsermächtigung für den Jahresbeitrag erteilt. Der Vorstand kann Ausnahmen beschließen.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über diesen Antrag entscheidet die Mehrheit des Gesamt-Vorstands.

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder durch Ausschluß. Mit Verlust der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht. Ansprüche des Mitglieds erlöschen sofort, eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen durch den Verein erfolgt nicht.

Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich zu erfolgen. Er ist dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende mitzuteilen.

Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sieihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,

gegen die Vereinssatzung verstoßen,

einen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins begehen oder sich grob unsportlich oder unehrenhaft verhalten haben.Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


§5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist am 01.Januar eines Jahres im Voraus zu entrichten. Die während des Jahres oder im Jahr der Gründung eintretenden Mitglieder zahlen den vollen Jahresbetrag.

Die Höhe des jährlichen Mindest-Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann auf Antrag Zahlungserleichterungen, insbesondere Teilzahlungen bewilligen.


§6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.


§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Veranstaltungsmanager sowie den Mitgliedern für Öffentlichkeitsarbeit und für Sponsoring/Mitgliederwerbung.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand durch Beschluß mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Verwaltung des Vermögens und Eigentums sowie Behandlung sämtlicher Finanzangelegenheiten des Vereins

Entscheidung über Anträge zum Beitrag

Bestätigung von Neuaufnahmen

Ausschluß von Mitgliedern

Beschlüsse über die Vergabe der VereinsmittelVorbereitung der Mitgliederversammlung


§8 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Er hat den Vorstand in allen Belangen des Vereins zu unterstützen. Der Beirat kann auf Antrag der Mitgliederversammlung gewählt werden.


§9 Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer

Der Vorstand, die Mitglieder des Beirates und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung per Akklamation oder, falls ein Mitglied dies wünscht, in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Aufgabe, die Kassenführung, die Rechnungslegung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.


§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

• Satzungsänderungen, diese ist nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich

• Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung

• Wahl des Beirates und die Anzahl der Beiratsmitglieder

• Wahl der Rechnungsprüfer

• Richtlinien zur Mittelverwendung

• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

• Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll spätestens im März abgehalten werden. Die Einladung hierzu hat mindestens 14 Tage vorher im Täglichen Anzeiger Holzminden oder per Post bzw. email an die letztbekannte Anschrift zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich fordert. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Ansatz. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder in dessen Abwesenheit von einem der Versammlung zu wählenden Mitglied ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§11 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei ordentliche Vorstandsmitglieder vertreten, der 1. Vorsitzende und der Kassenwart sind allein vertretungsberechtigt.


§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl auf drei Mitglieder gesunken ist oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den SV 06 Holzminden, der es ausschließlich für Zwecke der Fußballjugend verwenden darf. Voraussetzung ist, dass der SV 06 Holzminden zu diesem Zeitpunkt steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist. Andernfalls darf die Verwendung des Vereinsvermögens nur im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.






Ralf Schwager, 1. Vorsitzender

Jens Ebert, 2. Vorsitzender

Ralf Schuster, Kassenwart





Rolf Willer, Schriftführer

Hendrik Hachenberg, Öffentlichkeitsarbeit

Regina Hufnagel, Sponsoring/Mitgliederwerbung





Katja Spormann, Verantsaltungsmanager